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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 2 S 58.15   

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https://dejure.org/2016,2892
OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 2 S 58.15 (https://dejure.org/2016,2892)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2016 - 2 S 58.15 (https://dejure.org/2016,2892)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 2 S 58.15 (https://dejure.org/2016,2892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Disproportionalität zweier Gebäudehälften aufgrund von Tiefe und Kubatur eines nachträglichen grenzständigen rückwärtigen Anbaus

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    146 Abs. 4 VwGO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BE, § 8 Nr 14 Buchst b BauO BE 58, § 22 Abs 2 BauNVO
    Doppelhaus; Nachträglicher grenzständiger rückwärtiger Anbau; Nachbarwiderspruch; Vorrang des Planungsrechts; Doppelhauscharakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 2 S 58.15
    Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, nach den Anforderungen der zu § 22 Abs. 2 BauNVO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ein Doppelhaus (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris) sei das streitgegenständliche Vorhaben planungsrechtlich zulässig, da es sich nur um eine quantitativ und qualitativ untergeordnete bauliche Erweiterung handele.

    Nicht mehr um ein Doppelhaus handelt es sich, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Rn. 21 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass bestimmte historische Interpretationen des Doppelhausbegriffes den bauplanungsrechtlichen Gehalt dieses Begriffes nicht angemessen erfassen, weil ihnen über das Planungsrecht hinausgehende bauordnungsrechtliche Ziele wie die Abwehr von Verunstaltungen oder eine positive Baugestaltungspflege zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 B 16.15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Begriff des Doppelhauses bzw. der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 2 S 58.15
    Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalls unter Beachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16

    Pflicht zur Einhaltung von Abstandflächen für das Gesamtgebäude bei dessen

    Nicht mehr um ein Doppelhaus handelt es sich, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Vorsprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 21 f. sowie Beschluss des Senats vom 29. Januar 2016 - OVG 2 S 58.15 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2021 - 10 S 72.20

    Beschwerde; Nachbarwiderspruch; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfung

    Sowohl die Tiefe als auch die Höhe des Anbaus liegen unterhalb dessen, was in der Rechtsprechung als Kriterium für eine hinsichtlich seiner Abmessungen erhebliche Erweiterung angesehen wurde; auch weist der Anbau weder eine deutlich über dem Geländeniveau liegende Fußbodenoberkante noch ein breiteres Dach auf (vgl. zu einer solchen Gestaltung: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2016 - OVG 2 S 58.15 - juris Rn. 5).
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